Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der JWD Hausverwaltung 


Geltung 

Ein Maklervertrag mit uns kommt zustande durch Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit 

in Kenntnis der im Falle des Kaufs anfallenden Provision oder im Falle des beabsichtigten 

Kaufs einer Wohnimmobilie i.S.v. § 656a BGB durch Vereinbarung in Textform. 

Vertraulichkeit / Weitergabeverbot 

Die von der JWD Hausverwaltung übersandten Angebote und Informationen, insbesondere 

Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. 

Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der JWD Hausverwaltung, die 

zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese 

Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits 

die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser 

Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung 

eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der 

Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden 

vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der JWD Hausverwaltung wegen 

unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt. 

Angebote 

Die Angebote der JWD Hausverwaltung erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und 

Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben 

liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des 

Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit 

wird von der JWD Hausverwaltung nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die 

Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die 

inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines 

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. 

Entstehen des Provisionsanspruchs 

Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter 

ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der JWD Hausverwaltung im Falle des 

Ankaufs oder der Anmietung. 

Der Provisionsanspruch der JWD Hausverwaltung entsteht, sobald aufgrund des Nachweises 

und/oder der Vermittlung der JWD Hausverwaltung ein Hauptvertrag bezüglich des 

benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der 

Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen 

Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der JWD 

Hausverwaltung nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den 

Provisionsanspruch der JWD Hausverwaltung nicht, solange das zustande gekommene 

Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem 

wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der 

Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von 

Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch 

statt Kauf oder Miete. 

Fälligkeit des Provisionsanspruchs 

Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags fällig. Die 

Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Die JWD Hausverwaltung hat das Recht, 

beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des 

Hauptvertrags ohne die Teilnahme der JWD Hausverwaltung, so ist der Kunde verpflichtet, 

der JWD Hausverwaltung unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des 

Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen. 

Höhe der Provision 

Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Sofern 

nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verkäuferprovision 1,50 % sowie die 

Käuferprovision 1,50 % jeweils vom wirtschaftlichen Kaufpreis bzw. 3 Monatsmieten 

Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, je zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe 

(derzeit 19 %). 

Doppeltätigkeit 

Die JWD Hausverwaltung ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil 

(Verkäufer/Vermieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit 

sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet. 

Vorkenntnis 

Ist dem Kunden das von der JWD Hausverwaltung angebotene Objekt bereits bekannt, so hat 

er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf 

Verlangen der JWD Hausverwaltung zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat 

er der JWD Hausverwaltung sämtliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass auf die 

Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen. 

Haftungsbegrenzung 

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der JWD Hausverwaltung, dessen gesetzlicher 

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in 

der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer 

wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von der JWD 

Hausverwaltung garantierten bestimmten Eigenschaften beruht. 

Informationspflicht nach VSBG 

Die JWD Hausverwaltung ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem 

Vertragsverhältnis zwischen der JWD Hausverwaltung und einem Verbraucher ergebenden 

oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren 

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Wolfenbüttel. 

Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die 

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, 

wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die 

jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt 

werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und 

im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. 

Stand 01.02.2025